Beschlossen am 10.07.2026 · Inkrafttreten mit Verkündung erwartet

Die neue Biotreppe – Das neue Heizungsgesetz einfach erklärt

Die Bundesregierung hat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen und ersetzt damit das bisherige „Heizungsgesetz". Statt der 65-%-Regel gilt künftig die Biotreppe: ein schrittweise steigender Anteil klimafreundlicher Brennstoffe für neue Gas- und Ölheizungen. Hier finden Sie alle beschlossenen Prozentstufen, Erfüllungsoptionen und Folgen – sachlich, aktuell und verständlich.

Basierend ausschließlich auf offiziellen Gesetzestexten und Beschlüssen – keine Spekulation.
Zuletzt geprüft und aktualisiert am 27. Juli 2026 · Fachlich verantwortet von der EnerPlan Energieberatungsagentur

Die Biotreppe im Überblick

Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe (§ 43 GModG)

10% 2029 15% 2030 30% 2035 60% 2040 100% 2045
ab 2029Start: 10 % ab 2045klimaneutral
Quellenlage Bundesregierung BMWE / Bundesbauministerium Deutscher Bundestag BBSR-GEG-Infoportal
Grundlagen

Was ist die Biotreppe?

Die Biotreppe ist ein gesetzlicher Stufenpfad im neuen Gebäudemodernisierungsgesetz. Wer künftig eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, darf das weiterhin tun – muss dem Brennstoff aber schrittweise einen wachsenden Anteil klimafreundlicher Energie beimischen. Der Name kommt vom Bild einer Treppe: Der verpflichtende „Bioanteil" steigt Stufe für Stufe an.

Warum die 65-%-Regel ersetzt wurde

Das alte Gebäudeenergiegesetz verlangte, dass neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien laufen. Diese Pflicht galt als starr und unpopulär. Die Koalition wollte mehr Technologieoffenheit und ersetzt sie durch den flexibleren Biotreppen-Pfad.

Ziel der Bundesregierung

Erklärtes Ziel bleibt ein bis 2045 klimaneutraler Gebäudebestand. Fossile Heizungen werden nicht sofort verboten, sondern über Jahre mit steigenden Anteilen grüner Brennstoffe klimafreundlicher gemacht. Ab 2045 sollen die eingesetzten Brennstoffe vollständig klimaneutral sein.

Für wen die Biotreppe gilt

Betroffen sind Eigentümerinnen und Eigentümer, die im Bestand eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbauen. Wer eine Wärmepumpe, Fernwärme oder Biomasse wählt, fällt nicht unter die Beimischungspflicht der Biotreppe.

Ab wann sie gilt

Die Biotreppe gilt für alle fossilen Heizungen, die ab Inkrafttreten des Gesetzes (2026) neu eingebaut werden. Eine Beimischungspflicht besteht aber erst ab dem Jahr 2029: Dann gilt die erste Stufe von 10 % – unabhängig davon, ob die Heizung 2026, 2027 oder 2028 eingebaut wurde. Bis dahin läuft eine solche Heizung ohne Beimischung.

Wichtiger Rechtsstand: Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Zum Stand dieser Seite (27.07.2026) ist es noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet und damit noch nicht in Kraft. Nach der Verkündung treten die zentralen Heizungsregelungen – der Wegfall der 65-%-Regel und die Biotreppe – bereits am Folgetag in Kraft. Die Verkündung wird für Ende Juli / Anfang August 2026 erwartet. Weitere Regelungen, etwa zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie, folgen rund sechs Monate später, also voraussichtlich Anfang 2027. Ein genaues Verkündungsdatum stand bei der letzten Prüfung noch nicht fest.

Grundgedanke: Das neue Heizungsgesetz löst sich von einem konkreten Einbauverbot. Hauseigentümer dürfen ihre Heiztechnik wieder frei wählen – auch eine Gasheizung oder Ölheizung. Wer sich für einen fossilen Wärmeerzeuger entscheidet, akzeptiert damit aber die Verpflichtung, den Brennstoff über die Jahre klimafreundlicher zu machen. Damit verlagert sich die Steuerung weg vom Verbot einzelner Geräte hin zu einer schrittweise „grüner" werdenden Brennstoffversorgung. Genau diesen Pfad beschreibt die Biotreppe.

Zu unterscheiden ist die Biotreppe von der ebenfalls diskutierten Grüngas- bzw. Grünölquote. Während die Biotreppe eine Anforderung an die Heizung im Gebäude ist, richtet sich die Grüngasquote an die Inverkehrbringer, also an Gasversorger und Heizölhändler. Deren Details soll die Bundesregierung laut Gesetz in einem gesonderten Gesetz bis zum 1. Dezember 2026 festlegen – dieser Teil ist also noch nicht endgültig ausformuliert und wird hier ausdrücklich als offen gekennzeichnet.

Heiztechnik im Vergleich

Die gesetzlichen Erfüllungsoptionen

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist technologieoffen: Grundsätzlich sind alle Heizungsarten erlaubt. Für neue Gas- und Ölheizungen gilt allerdings die Biotreppe. Die folgende Tabelle vergleicht die zentralen Wege, mit denen die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden können.

Erfüllungsoption Biotreppe-Pflicht? Zukunftssicherheit Förderfähig (BEG) Wirtschaftlichkeit
Wärmepumpe Nein – erfüllt Anforderungen ohne Beimischung Hoch Ja, bis zu 70 % Hoch im Betrieb
Fernwärme Nein – Anschluss gilt als Erfüllung Hoch Ja (Anschluss) Netzabhängig
Biomasse (z. B. Pellets) Nein – erneuerbarer Brennstoff Mittel–hoch Ja Brennstoffabhängig
Hybridheizung Teilweise befreit bei Solarthermie/Wärmepumpe Hoch Ja (EE-Anteil) Mittel
Gasheizung mit Biomethan Ja – volle Biotreppe Unsicher Fossilanlage: nein Steigende Kosten
Ölheizung mit Bioöl Ja – volle Biotreppe Unsicher Fossilanlage: nein Steigende Kosten
Wasserstoff Ja – als zulässiger Brennstoff vorgesehen Offen Nur H2-fähige Anlagen Kaum verfügbar

Die Förderangaben beziehen sich auf die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Deren neue Bedingungen gelten ab dem 21. Juli 2026 über die KfW (Programm 458). Verbindlich sind stets die aktuellen Förderrichtlinien der KfW und des BAFA.

Wärmepumpe

Vorteile
Nutzt Umweltwärme aus Luft, Erdreich oder Grundwasser, arbeitet sehr effizient und erfüllt die gesetzlichen Vorgaben ohne Beimischungspflicht. Mit eigenem PV-Strom besonders günstig im Betrieb.
Nachteile
Höhere Anschaffungskosten; in unsanierten Altbauten sind gegebenenfalls Anpassungen an Heizflächen sinnvoll. Für Außengeräte gelten Schallanforderungen.
Zukunftssicherheit
Sehr hoch – vom Gesetz und der Förderpolitik langfristig unterstützt.
Förderfähigkeit
Über die KfW-Heizungsförderung (Programm 458) mit einem Zuschuss von bis zu 70 % der förderfähigen Kosten im selbstgenutzten Bestand.
Wirtschaftlichkeit
Im Betrieb meist am günstigsten, da aus einer Kilowattstunde Strom mehrere Kilowattstunden Wärme entstehen.

Fernwärme

Vorteile
Kein eigener Wärmeerzeuger und kein Schornstein nötig; wenig Wartung. Der Anschluss an ein Wärmenetz gilt als Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen.
Nachteile
Nur dort möglich, wo ein Netz vorhanden ist. Preise und Klimafreundlichkeit hängen vom jeweiligen Versorger und dessen Erzeugungsmix ab.
Zukunftssicherheit
Hoch, sofern das Netz zunehmend auf erneuerbare Quellen umgestellt wird (kommunale Wärmeplanung).
Förderfähigkeit
Der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz ist über die BEG grundsätzlich förderfähig.
Wirtschaftlichkeit
Geringe Investition ins Haus, laufende Kosten stark netzabhängig.

Biomasse

Vorteile
Holzpellets oder Scheitholz gelten als erneuerbar; damit entfällt die Beimischungspflicht der Biotreppe. Vertraute Verbrennungstechnik mit hoher Leistung, auch im Altbau.
Nachteile
Lagerraum nötig, regelmäßige Beschickung und Reinigung; Feinstaub- und Emissionsanforderungen sind zu beachten. Brennstoffpreise schwanken.
Zukunftssicherheit
Mittel bis hoch, abhängig von der langfristigen Verfügbarkeit nachhaltiger Holzbrennstoffe.
Förderfähigkeit
Biomasseheizungen auf Basis erneuerbarer Energien sind über die BEG förderfähig.
Wirtschaftlichkeit
Investition im mittleren Bereich; Betriebskosten hängen stark vom Pellet- bzw. Holzpreis ab.

Hybridheizung

Vorteile
Kombiniert etwa eine Wärmepumpe oder Solarthermie mit einem Gas- oder Ölkessel. Wird die Wärmepumpe vorrangig genutzt, gilt das als zulässige Alternative.
Nachteile
Zwei Systeme bedeuten höhere Komplexität und Wartung. Ein fossiler Spitzenlastkessel bleibt Teil der Anlage.
Zukunftssicherheit
Hoch, wenn der erneuerbare Teil den Großteil der Wärme deckt.
Förderfähigkeit
Der erneuerbare Anlagenteil ist förderfähig. Reine Gas-/Öl-Hybride ohne Wärmepumpe erhalten in der Heizungsförderung keinen Zuschuss.
Wirtschaftlichkeit
Mittel – höhere Investition, dafür flexibler Betrieb. Bei Solarthermie-Hybriden ist zeitweise eine Befreiung von der Beimischung möglich (siehe Hinweis unten).

Gasheizung mit Biomethan

Vorteile
Weiterhin erlaubt; bestehende Gasinfrastruktur, Speicher und Netze können genutzt werden. Vergleichsweise niedrige Anschaffungskosten.
Nachteile
Es gilt die volle Biotreppe: Der Bioanteil steigt über die Jahre. Biomethan ist ein begrenzter Rohstoff, was sich auf den Preis auswirkt.
Zukunftssicherheit
Unsicher – abhängig von Verfügbarkeit und Preis grüner Gase sowie steigenden CO₂-Kosten.
Förderfähigkeit
Eine reine fossile Gasanlage ist in der Heizungsförderung nicht bezuschussbar. Steuerliche Handwerker­förderung kann in Betracht kommen.
Wirtschaftlichkeit
Niedrige Anfangskosten, aber tendenziell steigende Betriebskosten durch wachsenden Grüngasanteil.

Ölheizung mit Bioöl

Vorteile
Bleibt zulässig; vorhandene Öltanks im Keller können weiter genutzt werden. Interessant in Regionen ohne Gas- oder Wärmenetz.
Nachteile
Volle Biotreppe: Der Anteil an biogenem Heizöl (Bioöl) muss stufenweise steigen. Bioöl ist begrenzt verfügbar und meist teurer als fossiles Heizöl.
Zukunftssicherheit
Unsicher – ähnliche Rohstoff- und Preisrisiken wie beim Biomethan.
Förderfähigkeit
Eine fossile Ölanlage erhält keinen Heizungs­zuschuss. Steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen kann greifen.
Wirtschaftlichkeit
Geringe Investition, jedoch mit dem Risiko deutlich steigender Brennstoffkosten über die Laufzeit.

Wasserstoff

Vorteile
Das Gesetz sieht grünen, blauen, orangenen und türkisen Wasserstoff sowie daraus hergestellte Derivate als zulässige klimafreundliche Brennstoffe vor. H₂-fähige Heizungen sind grundsätzlich einsetzbar.
Nachteile
Für den Gebäudebereich ist grüner Wasserstoff derzeit faktisch kaum verfügbar; der Fokus der Wasserstoffwirtschaft liegt auf der Industrie. Es fehlt vielerorts die Verteilinfrastruktur.
Zukunftssicherheit
Offen – hängt vom künftigen Aufbau von Erzeugung und Netzen ab.
Förderfähigkeit
Wasserstofffähige Heizungen sind in der BEG grundsätzlich vorgesehen; maßgeblich sind die technischen Vorgaben der Förderrichtlinie.
Wirtschaftlichkeit
Aktuell schwer kalkulierbar und voraussichtlich teuer, da kaum Marktangebot für den Wärmebereich besteht.

Solarthermie-Hybrid – befristete Befreiung: Nach § 43 Abs. 1 GModG kann bei einer Solarthermie-Hybridheizung im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2034 die Pflicht zur Brennstoff­beimischung entfallen, wenn definierte Mindestflächen der Solaranlage eingehalten werden (bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen z. B. 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche). Prüfen Sie die genauen Anforderungen im Einzelfall.

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Prozentstufen im Zeitverlauf

Die Biotreppe

Diese Zeitleiste zeigt ausschließlich die im beschlossenen Gebäudemodernisierungsgesetz vorgesehenen Mindestanteile (§ 43 GModG). Alle Werte stammen aus dem am 10. Juli 2026 beschlossenen Gesetz. Da das Gesetz zum Stand dieser Seite noch nicht verkündet ist, wirken die einzelnen Stufen jeweils erst ab dem genannten Jahr – und erst, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist.

2029
10 %
Startstufe · noch nicht in Kraft

Erste Stufe: 10 % Bioanteil

Ab dem Jahr 2029 gilt die erste Stufe: Alle seit Inkrafttreten des Gesetzes neu eingebauten Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen müssen dann einen Anteil klimafreundlicher Brennstoffe von 10 % einsetzen – auch wenn sie bereits 2026, 2027 oder 2028 eingebaut wurden. Vor 2029 besteht noch keine Beimischungspflicht.

2030
15 %
spätere Stufe · gilt ab 2030

Zweite Stufe: 15 % Bioanteil

Ab dem Jahr 2030 steigt der verpflichtende Mindestanteil auf 15 %. Ebenfalls ab 2030 gilt für alle Neubauten der Standard des Nullemissionsgebäudes.

2035
30 %
spätere Stufe · gilt ab 2035

Dritte Stufe: 30 % Bioanteil

Ab dem Jahr 2035 verdoppelt sich der Mindestanteil praktisch auf 30 %. Der Bedarf an grünen Brennstoffen steigt damit deutlich an.

2040
60 %
spätere Stufe · gilt ab 2040

Vierte Stufe: 60 % Bioanteil

Ab dem Jahr 2040 müssen mindestens 60 % der eingesetzten Energie aus klimafreundlichen Brennstoffen stammen.

2045
100 %
Zieljahr · klimaneutral

Klimaneutralität: 100 %

Ab 2045 müssen die zum Heizen eingesetzten Brennstoffe vollständig klimaneutral sein. Das entspricht dem übergeordneten Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestands.

Nicht Teil der Biotreppe im engeren Sinn: Zusätzlich ist ab 2028 eine allgemeine Grüngas- bzw. Grünölquote vorgesehen, die sich an die Inverkehrbringer richtet. Deren konkrete Höhe und Ausgestaltung soll erst in einem gesonderten Gesetz bis zum 1. Dezember 2026 festgelegt werden und ist daher noch nicht abschließend bestimmt.

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Wer seine Heizung modernisiert, kann über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhebliche Zuschüsse erhalten – im selbstgenutzten Bestand bis zu 70 % der förderfähigen Kosten. Mit dem folgenden Rechner der EnerPlan Energieberatung ermitteln Sie unverbindlich, welche Förderung für Ihr Vorhaben in Frage kommt.

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Unverbindliche Orientierung: Der Rechner liefert eine erste Einschätzung auf Basis der aktuellen Förderlogik. Er ersetzt weder eine Förderzusage noch eine individuelle Beratung. Verbindlich sind ausschließlich die jeweils gültigen Richtlinien von KfW und BAFA sowie der tatsächliche Bescheid. Fördersätze und Stichtage können sich ändern.

Warum sich die Rechnung lohnt: Gerade im Zusammenspiel mit der Biotreppe verschiebt sich die Wirtschaftlichkeit deutlich. Eine Wärmepumpe ist in der Anschaffung teurer als eine neue Gasheizung – wird aber hoch gefördert und unterliegt keiner Beimischungspflicht. Eine neue Gas- oder Ölheizung ist zunächst günstiger, erhält jedoch keinen Heizungszuschuss und zieht über die Jahre steigende Brennstoffkosten nach sich. Erst beide Seiten zusammen ergeben ein realistisches Bild.

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Praxis

Nachweis, Grüngasquote und Pflichten in der Praxis

Eine der häufigsten Fragen zur Biotreppe lautet: Wie weise ich als Eigentümer überhaupt nach, dass mein Brennstoff den geforderten Bioanteil enthält? Und was hat die Grüngasquote damit zu tun? Beides wird hier getrennt erklärt.

Wer muss was nachweisen?

Die Pflicht aus der Biotreppe trifft die Eigentümerseite: Wer eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung betreibt, muss belegen können, dass der bezogene Brennstoff den jeweils geltenden Mindestanteil klimafreundlicher Energie enthält. In der Praxis läuft das über Bescheinigungen des Brennstofflieferanten – etwa als Ausweis auf der Abrechnung oder als separate Bestätigung – sowie über Erklärungen des ausführenden Fachbetriebs.

Was ist die Grüngasquote?

Die Grüngas- bzw. Grünölquote ist etwas anderes als die Biotreppe. Sie richtet sich nicht an Hauseigentümer, sondern an die Brennstofflieferanten (Gasversorger, Heizölhändler). Diese sollen ab 2028 bundesweit einen Mindestanteil grüner Brennstoffe beimischen. Dieser gelieferte Grünanteil kann auf die Pflicht aus der Biotreppe angerechnet werden.

Wichtig – noch nicht abschließend geregelt: Die genaue Höhe der Grüngasquote sowie die Details des Nachweisverfahrens werden laut Gesetz erst in einem gesonderten Gesetz bis zum 1. Dezember 2026 festgelegt. Fachliche Einschätzungen gehen für den Start 2028 von einem zunächst sehr geringen Anteil im niedrigen einstelligen Prozentbereich aus, beschränkt auf den Gebäudesektor. Verbindliche Werte liegen dazu noch nicht vor – diese Angaben sind daher ausdrücklich als vorläufig zu verstehen.

Für die Praxis heißt das: Wer heute eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, geht eine Verpflichtung ein, deren Kostenseite sich erst über die Jahre zeigt. Der benötigte Bioanteil muss beschafft und belegt werden – und zwar über die gesamte Lebensdauer der Anlage, die typischerweise 15 bis 20 Jahre beträgt. Ein Gespräch mit dem künftigen Brennstofflieferanten über dessen Angebot an Biomethan oder Bioöl gehört deshalb zu einer sauberen Entscheidungsgrundlage dazu.

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Zielgruppen

Wer ist betroffen?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz betrifft nahezu alle, die heizen, bauen oder vermieten – allerdings in unterschiedlichem Maß. Entscheidend ist vor allem, ob eine neue fossile Heizung eingebaut wird.

Eigentümer

Eigentümerinnen und Eigentümer wählen ihre Heiztechnik grundsätzlich frei. Wer eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, unterliegt der Biotreppe und muss den Bioanteil stufenweise erhöhen.

Vermieter

Für Vermietende gelten besondere Mieterschutzregeln. Mieterinnen und Mieter sollen vor überhöhten Nebenkosten durch unwirtschaftliche Heizungen geschützt werden; ergänzend wurde eine Härtefallregelung zur CO₂-Kostenaufteilung aufgenommen.

Neubau

Für Neubauten gilt bis Ende 2029 ein Übergangsrahmen. Ab dem 1. Januar 2030 ist für alle neuen Gebäude der Standard des Nullemissionsgebäudes maßgeblich, der CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort ausschließt.

Bestandsgebäude

Im Bestand darf weiter frei entschieden werden. Erst der Einbau einer neuen fossilen Heizung löst die Biotreppen-Pflicht aus. Bestehende, funktionierende Heizungen müssen nicht ausgetauscht werden.

Heizungsaustausch

Wer eine alte Heizung ersetzt, hat die volle Auswahl: Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybridlösungen oder – mit Biotreppe – eine neue Gas- oder Ölheizung. Für den Austausch gegen klimafreundliche Systeme im selbstgenutzten Bestand gibt es Zuschüsse über die KfW-Heizungsförderung von bis zu 70 %. Eine Beratung vor der Entscheidung lohnt sich, weil Technikwahl, Förderung und Folgekosten eng zusammenhängen.

Unsicher, ob – und ab wann – die Biotreppe Sie betrifft?Lassen Sie Ihre Situation von EnerPlan prüfen, bevor Sie in eine neue Heizung investieren.
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Häufige Fragen

Biotreppe – häufig gestellte Fragen

Die wichtigsten Fragen zur Biotreppe, zum Heizungsgesetz und zum Gebäudemodernisierungsgesetz – kurz und sachlich beantwortet.

Wie weise ich den Bioanteil meiner Heizung nach?

Die Nachweispflicht liegt bei der Eigentümerseite. In der Praxis erfolgt der Nachweis über Bescheinigungen des Brennstofflieferanten – etwa als Ausweis auf der Abrechnung oder als separate Bestätigung – sowie über Erklärungen des ausführenden Fachbetriebs. Die genauen Verfahrensdetails werden noch konkretisiert.

Was ist der Unterschied zwischen Biotreppe und Grüngasquote?

Die Biotreppe ist eine Anforderung an Ihre Heizung im Gebäude und trifft Sie als Eigentümer. Die Grüngasquote richtet sich dagegen an die Brennstofflieferanten, die ab 2028 bundesweit einen Mindestanteil grüner Brennstoffe beimischen sollen. Dieser gelieferte Grünanteil kann auf Ihre Pflicht aus der Biotreppe angerechnet werden. Höhe und Details der Quote stehen noch nicht endgültig fest.

Muss ich meine Heizung jetzt austauschen?

Nein. Eine funktionierende bestehende Heizung müssen Sie nicht austauschen. Das Gebäudemodernisierungsgesetz schreibt keinen Zwangstausch vor. Die Biotreppe greift erst, wenn Sie eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbauen.

Darf ich noch eine Gasheizung kaufen?

Ja. Das neue Heizungsgesetz erlaubt den Einbau von Gasheizungen wieder ausdrücklich. Ab 2029 gilt für neu eingebaute Gasheizungen allerdings die Biotreppe – der Brennstoff muss dann einen steigenden Anteil klimafreundlicher Energie enthalten.

Darf ich noch eine Ölheizung einbauen?

Ja, auch neue Ölheizungen bleiben zulässig. Für sie gilt ebenfalls die Biotreppe: Der Anteil an biogenem Heizöl (Bioöl) steigt über die Jahre nach demselben Stufenpfad wie bei Gas.

Was kostet die Biotreppe?

Das Gesetz selbst nennt keinen festen Preis. Die Kosten entstehen indirekt über den steigenden Anteil grüner Brennstoffe, die tendenziell teurer sind als fossile. Studien schätzen deutliche Mehrkosten beim Heizen – diese Zahlen sind jedoch Prognosen und keine gesetzlich festgelegten Werte.

Was passiert ab 2029?

Ab 2029 gilt die erste Stufe der Biotreppe: Alle seit Inkrafttreten des Gesetzes neu eingebauten fossilen Heizungen müssen dann einen Mindestanteil von 10 % klimafreundlicher Brennstoffe einsetzen – unabhängig vom genauen Einbaujahr. Der Anteil steigt danach weiter: 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040.

Gilt die Biotreppe auch für eine Heizung, die ich schon 2026 oder 2027 einbaue?

Ja. Die Biotreppe gilt für alle Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die ab Inkrafttreten des Gesetzes eingebaut werden – nicht erst für ab 2029 eingebaute Anlagen. Wer zum Beispiel 2026 oder 2027 eine neue Gasheizung einbaut, muss ab 2029 einen Anteil von 10 %, ab 2030 15 %, ab 2035 30 % und ab 2040 60 % klimafreundlicher Brennstoffe einsetzen. Vor 2029 besteht noch keine Beimischungspflicht. Maßgeblich ist damit das jeweilige Kalenderjahr, nicht das Einbaudatum.

Welche Prozentstufen sind beschlossen?

Nach § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Ab 2045 sollen die eingesetzten Brennstoffe vollständig klimaneutral sein.

Welche Heizungen sind erlaubt?

Grundsätzlich alle: Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybridheizungen sowie Gas- und Ölheizungen. Das Gesetz ist technologieoffen. Nur für neue fossile Heizungen gilt zusätzlich die Beimischungspflicht der Biotreppe.

Was ist die Biotreppe überhaupt?

Die Biotreppe ist ein gesetzlicher Stufenpfad, der für neue Gas- und Ölheizungen einen von Jahr zu Jahr steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe vorschreibt. Sie ersetzt die frühere Pflicht, dass neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien laufen müssen.

Warum wurde die 65-%-Regel abgeschafft?

Die 65-%-Regel des alten Gebäudeenergiegesetzes galt als starr und war politisch stark umstritten. Die Koalition wollte den Heizungskeller technologieoffener und flexibler regeln und ersetzt die feste Quote durch den ansteigenden Biotreppen-Pfad.

Welche Brennstoffe zählen als klimafreundlich?

Als klimafreundliche Brennstoffe gelten unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, orangener und türkiser Wasserstoff und daraus hergestellte Derivate.

Welche Förderungen gibt es?

Über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fördert die KfW den Heizungstausch im selbstgenutzten Bestand mit einem Zuschuss von bis zu 70 % der förderfähigen Kosten. Neue Förderbedingungen gelten ab dem 21. Juli 2026. Verbindlich sind die jeweils aktuellen KfW-Richtlinien.

Wie hoch ist der Zuschuss für eine Wärmepumpe?

Der Zuschuss setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen – einer Grundförderung und einkommens- bzw. tempoabhängigen Boni. In Summe sind bis zu 70 % der förderfähigen Kosten möglich. Die genaue Höhe hängt von Einkommen, Zeitpunkt und den aktuellen KfW-Bedingungen ab.

Gilt die Biotreppe auch für Neubauten?

Für Neubauten gilt bis Ende 2029 ein Übergangsrahmen. Ab dem 1. Januar 2030 ist für alle neuen Gebäude der Standard des Nullemissionsgebäudes maßgeblich, der fossile CO₂-Emissionen am Standort ausschließt. Für neue öffentliche Nichtwohngebäude gilt dieser Standard bereits ab dem 1. Januar 2028.

Muss ich als Mieter etwas tun?

Nein, die Pflichten treffen die Eigentümerseite. Für Mieterinnen und Mieter sind Schutzregeln vorgesehen, damit unwirtschaftliche Heizungen nicht zu überhöhten Nebenkosten führen. Zusätzlich gibt es eine Härtefallregelung bei der CO₂-Kostenaufteilung.

Wer muss die Bioquote nachweisen?

Bei der Biotreppe geht es um die Anforderung an die Heizung im Gebäude. Die allgemeine Grüngas- bzw. Grünölquote hingegen richtet sich an die Inverkehrbringer (Gasversorger, Heizölhändler). Deren Details werden in einem gesonderten Gesetz bis Dezember 2026 festgelegt und stehen noch nicht endgültig fest.

Kann ich die Biotreppe umgehen?

Wer eine Wärmepumpe, Fernwärme oder Biomasse wählt, fällt gar nicht erst unter die Beimischungspflicht. Bei einer Solarthermie-Hybridheizung ist zwischen 2029 und 2034 unter bestimmten Flächenvoraussetzungen eine befristete Befreiung möglich. Eine Wärmepumpen-Hybridheizung gilt als zulässige Alternative, wenn die Wärmepumpe vorrangig läuft.

Was ist der Unterschied zwischen GEG und GModG?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) war das bisherige „Heizungsgesetz" mit der 65-%-Regel. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) löst es ab, macht die Heizungswahl technologieoffener und führt statt der festen Quote die Biotreppe ein.

Ist das Gesetz schon in Kraft?

Das GModG wurde am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Zum Stand der letzten Prüfung dieser Seite (Ende Juli 2026) ist es noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet und damit noch nicht in Kraft. Die Verkündung wird für Ende Juli oder Anfang August 2026 erwartet; die Heizungsregelungen und die Biotreppe gelten dann ab dem Tag nach der Verkündung.

Was passiert mit der alten 65-%-Frist ab Juli 2026?

Weil das GModG nicht rechtzeitig in Kraft war, wurde im bestehenden GEG die 65-%-Pflicht in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern vom 1. Juli 2026 auf den 1. November 2026 verschoben, um den Übergang zu überbrücken.

Muss ich wegen des Gesetzes jetzt sofort handeln?

Zur Heizungswahl selbst besteht kein Zeitdruck – bestehende Anlagen dürfen bleiben. Wer aber ohnehin tauschen möchte, sollte die Förderung im Blick behalten: Die Fördersätze werden ab 2027 schrittweise abgesenkt, sodass eine frühzeitige Planung tendenziell mehr Zuschuss sichert.

Gilt die Biotreppe auch für Flüssiggas?

Ja. Neue Heizungen für Gas, Heizöl oder Flüssiggas im Bestand unterliegen ab 2029 der stufenweisen Beimischungspflicht. Als grüner Anteil kommt hier unter anderem biogenes Flüssiggas in Betracht.

Wird Wasserstoff eine realistische Option?

Wasserstoff ist im Gesetz als zulässiger klimafreundlicher Brennstoff vorgesehen. Für den Gebäudebereich ist grüner Wasserstoff derzeit jedoch kaum verfügbar; Erzeugung und Verteilnetze stehen erst am Anfang. Ob und wann er im Wärmemarkt praktisch verfügbar wird, ist offen.

Was bedeutet Nullemissionsgebäude?

Ein Nullemissionsgebäude verursacht am Standort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen. Ab dem 1. Januar 2030 ist dieser Standard für alle neuen Gebäude maßgeblich; für neue öffentliche Nichtwohngebäude bereits ab 1. Januar 2028.

Steigen durch die Biotreppe meine Heizkosten?

Tendenziell ja, weil grüne Brennstoffe wie Biomethan begrenzt und meist teurer sind. Wie stark, hängt von Marktpreisen, Netzentgelten und CO₂-Preisen ab. Konkrete Zahlen kursieren aus Studien, sind aber Prognosen und keine gesetzlich fixierten Werte.

Lohnt sich eine Wärmepumpe trotzdem?

Für viele Haushalte ja: Sie fällt nicht unter die Biotreppe, ist hoch förderfähig und im Betrieb oft am günstigsten – besonders in Kombination mit einer Photovoltaikanlage. Ob sie im Einzelfall passt, hängt vom Gebäude ab und sollte fachlich geprüft werden.

Wo finde ich den offiziellen Gesetzestext?

Der beschlossene Gesetzentwurf und das parlamentarische Verfahren sind über den Deutschen Bundestag (bundestag.de), das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) sowie das GEG-Infoportal des BBSR zugänglich. Maßgeblich ist die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung.

Ändert sich noch etwas am Gesetz?

Möglich ist das: Die Details der Grüngasquote werden erst bis Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz geregelt, und für 2030 ist eine Evaluierung des Gesetzes mit Blick auf die Klimaziele vorgesehen. Zudem wurden rechtliche Schritte gegen das Gesetz angekündigt. Prüfen Sie daher stets den aktuellen Stand.

Rechtlicher Rahmen

Gesetzliche Grundlagen

Die folgenden Regelungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes sind für die Biotreppe zentral – hier allgemeinverständlich zusammengefasst. Verbindlich ist ausschließlich der offizielle, im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetzestext.

GModGDas Gebäudemodernisierungsgesetz

Vollständig „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden". Es ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG), streicht die 65-%-Erneuerbaren-Pflicht und stellt die Heizungswahl technologieoffen. Beschlossen von Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026.

§§ 42–46Regelungen zum Heizungstausch und zur Biotreppe

In diesen Paragraphen ist die Biotreppe verankert. Wer im Bestand eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss ab 2029 stufenweise klimafreundliche Brennstoffe einsetzen. Die Pflicht betrifft ausschließlich neue Anlagen dieser Brennstoffarten.

§ 43Die Mindestanteile der Biotreppe

Hier stehen die konkreten Prozentstufen: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Absatz 1 enthält zudem die befristete Befreiung für Solarthermie-Hybridheizungen (2029–2034) bei Einhaltung bestimmter Mindestflächen.

§ 10Anforderungen an Neubauten

Für Neubauten gelten bis zum 31. Dezember 2029 die allgemeinen Maßgaben der §§ 42 bis 45. Ab dem 1. Januar 2030 gilt für alle neuen Gebäude der Standard des Nullemissionsgebäudes; für neue öffentliche Nichtwohngebäude bereits ab dem 1. Januar 2028.

§ 3Definition der klimafreundlichen Brennstoffe

Das Gesetz definiert, welche Brennstoffe als klimafreundlich gelten: Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, orangener und türkiser Wasserstoff und dessen Derivate. Diese Brennstoffe erfüllen die Anforderungen der Biotreppe.

GEG § 71 Abs. 8Übergangsfrist bis zum GModG

Weil das GModG nicht vor dem 1. Juli 2026 in Kraft war, wurde im noch geltenden GEG das Wirksamwerden der 65-%-Pflicht in großen Kommunen vom 1. Juli 2026 auf den 1. November 2026 verschoben. Diese Fristverschiebung wurde bereits im Bundesgesetzblatt verkündet.

EPBD 2024/1275/EUEuropäische Gebäuderichtlinie

Mit dem GModG werden zugleich die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in nationales Recht umgesetzt. Sie bildet den europarechtlichen Rahmen für die deutschen Regelungen.

Noch offen: Die genaue Ausgestaltung der Grüngas- bzw. Grünölquote (ab 2028) wird laut Gesetz erst in einem gesonderten Gesetz bis zum 1. Dezember 2026 festgelegt. Für 2030 ist außerdem eine Evaluierung des Gesetzes vorgesehen. Diese Punkte sind daher noch nicht abschließend geregelt.

Aktueller Stand

Stand der Gesetzgebung

Der Gesetzgebungsweg des Gebäudemodernisierungsgesetzes im Überblick – vom Kabinettsbeschluss bis zur erwarteten Verkündung.

Stand der Gesetzgebung
BeschlossenBundestag & Bundesrat, noch nicht verkündet
Beschlussdatum
10.07.20263. Lesung im Bundestag & Zustimmung Bundesrat
Inkrafttreten
vor. Ende Juli/Anfang Aug. 2026Heizungsregeln ab dem Tag nach Verkündung im BGBl.
Letzte Aktualisierung
27.07.2026Angaben ohne Gewähr, bitte Stand prüfen
Weitere Meilensteine: Kabinettsbeschluss am 13.05.2026 · erste Lesung im Bundestag am 11.06.2026 · neue BEG-Förderbedingungen ab 21.07.2026. Ein Eilantrag gegen den Zeitplan wurde vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen; weitere rechtliche Schritte gegen das Gesetz wurden angekündigt.

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Ob Wärmepumpe, Hybridlösung oder Gasheizung mit Biotreppe – Technikwahl, Förderung und Folgekosten hängen eng zusammen. Die EnerPlan Energieberatung rechnet Ihren individuellen Fall unabhängig durch und begleitet Sie durch die KfW-/BAFA-Förderung – bevor Sie sich festlegen.

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Bei Fragen zur individuellen Umsetzung wenden Sie sich an Enerplan Energieberatung. Dort erhalten Sie eine unabhängige Einschätzung zu Heiztechnik, Förderung und den Auswirkungen der Biotreppe für Ihr konkretes Gebäude – von der Vor-Ort-Beratung bis zum passenden KfW-/BAFA-Förderweg.

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