Die Bundesregierung hat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen und ersetzt damit das bisherige „Heizungsgesetz". Statt der 65-%-Regel gilt künftig die Biotreppe: ein schrittweise steigender Anteil klimafreundlicher Brennstoffe für neue Gas- und Ölheizungen. Hier finden Sie alle beschlossenen Prozentstufen, Erfüllungsoptionen und Folgen – sachlich, aktuell und verständlich.
Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe (§ 43 GModG)
Die Biotreppe ist ein gesetzlicher Stufenpfad im neuen Gebäudemodernisierungsgesetz. Wer künftig eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, darf das weiterhin tun – muss dem Brennstoff aber schrittweise einen wachsenden Anteil klimafreundlicher Energie beimischen. Der Name kommt vom Bild einer Treppe: Der verpflichtende „Bioanteil" steigt Stufe für Stufe an.
Das alte Gebäudeenergiegesetz verlangte, dass neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien laufen. Diese Pflicht galt als starr und unpopulär. Die Koalition wollte mehr Technologieoffenheit und ersetzt sie durch den flexibleren Biotreppen-Pfad.
Erklärtes Ziel bleibt ein bis 2045 klimaneutraler Gebäudebestand. Fossile Heizungen werden nicht sofort verboten, sondern über Jahre mit steigenden Anteilen grüner Brennstoffe klimafreundlicher gemacht. Ab 2045 sollen die eingesetzten Brennstoffe vollständig klimaneutral sein.
Betroffen sind Eigentümerinnen und Eigentümer, die im Bestand eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbauen. Wer eine Wärmepumpe, Fernwärme oder Biomasse wählt, fällt nicht unter die Beimischungspflicht der Biotreppe.
Die Biotreppe gilt für alle fossilen Heizungen, die ab Inkrafttreten des Gesetzes (2026) neu eingebaut werden. Eine Beimischungspflicht besteht aber erst ab dem Jahr 2029: Dann gilt die erste Stufe von 10 % – unabhängig davon, ob die Heizung 2026, 2027 oder 2028 eingebaut wurde. Bis dahin läuft eine solche Heizung ohne Beimischung.
Wichtiger Rechtsstand: Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Zum Stand dieser Seite (27.07.2026) ist es noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet und damit noch nicht in Kraft. Nach der Verkündung treten die zentralen Heizungsregelungen – der Wegfall der 65-%-Regel und die Biotreppe – bereits am Folgetag in Kraft. Die Verkündung wird für Ende Juli / Anfang August 2026 erwartet. Weitere Regelungen, etwa zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie, folgen rund sechs Monate später, also voraussichtlich Anfang 2027. Ein genaues Verkündungsdatum stand bei der letzten Prüfung noch nicht fest.
Grundgedanke: Das neue Heizungsgesetz löst sich von einem konkreten Einbauverbot. Hauseigentümer dürfen ihre Heiztechnik wieder frei wählen – auch eine Gasheizung oder Ölheizung. Wer sich für einen fossilen Wärmeerzeuger entscheidet, akzeptiert damit aber die Verpflichtung, den Brennstoff über die Jahre klimafreundlicher zu machen. Damit verlagert sich die Steuerung weg vom Verbot einzelner Geräte hin zu einer schrittweise „grüner" werdenden Brennstoffversorgung. Genau diesen Pfad beschreibt die Biotreppe.
Zu unterscheiden ist die Biotreppe von der ebenfalls diskutierten Grüngas- bzw. Grünölquote. Während die Biotreppe eine Anforderung an die Heizung im Gebäude ist, richtet sich die Grüngasquote an die Inverkehrbringer, also an Gasversorger und Heizölhändler. Deren Details soll die Bundesregierung laut Gesetz in einem gesonderten Gesetz bis zum 1. Dezember 2026 festlegen – dieser Teil ist also noch nicht endgültig ausformuliert und wird hier ausdrücklich als offen gekennzeichnet.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist technologieoffen: Grundsätzlich sind alle Heizungsarten erlaubt. Für neue Gas- und Ölheizungen gilt allerdings die Biotreppe. Die folgende Tabelle vergleicht die zentralen Wege, mit denen die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden können.
| Erfüllungsoption | Biotreppe-Pflicht? | Zukunftssicherheit | Förderfähig (BEG) | Wirtschaftlichkeit |
|---|---|---|---|---|
| Wärmepumpe | Nein – erfüllt Anforderungen ohne Beimischung | Hoch | Ja, bis zu 70 % | Hoch im Betrieb |
| Fernwärme | Nein – Anschluss gilt als Erfüllung | Hoch | Ja (Anschluss) | Netzabhängig |
| Biomasse (z. B. Pellets) | Nein – erneuerbarer Brennstoff | Mittel–hoch | Ja | Brennstoffabhängig |
| Hybridheizung | Teilweise befreit bei Solarthermie/Wärmepumpe | Hoch | Ja (EE-Anteil) | Mittel |
| Gasheizung mit Biomethan | Ja – volle Biotreppe | Unsicher | Fossilanlage: nein | Steigende Kosten |
| Ölheizung mit Bioöl | Ja – volle Biotreppe | Unsicher | Fossilanlage: nein | Steigende Kosten |
| Wasserstoff | Ja – als zulässiger Brennstoff vorgesehen | Offen | Nur H2-fähige Anlagen | Kaum verfügbar |
Die Förderangaben beziehen sich auf die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Deren neue Bedingungen gelten ab dem 21. Juli 2026 über die KfW (Programm 458). Verbindlich sind stets die aktuellen Förderrichtlinien der KfW und des BAFA.
Solarthermie-Hybrid – befristete Befreiung: Nach § 43 Abs. 1 GModG kann bei einer Solarthermie-Hybridheizung im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2034 die Pflicht zur Brennstoffbeimischung entfallen, wenn definierte Mindestflächen der Solaranlage eingehalten werden (bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen z. B. 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche). Prüfen Sie die genauen Anforderungen im Einzelfall.
Diese Zeitleiste zeigt ausschließlich die im beschlossenen Gebäudemodernisierungsgesetz vorgesehenen Mindestanteile (§ 43 GModG). Alle Werte stammen aus dem am 10. Juli 2026 beschlossenen Gesetz. Da das Gesetz zum Stand dieser Seite noch nicht verkündet ist, wirken die einzelnen Stufen jeweils erst ab dem genannten Jahr – und erst, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist.
Ab dem Jahr 2029 gilt die erste Stufe: Alle seit Inkrafttreten des Gesetzes neu eingebauten Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizungen müssen dann einen Anteil klimafreundlicher Brennstoffe von 10 % einsetzen – auch wenn sie bereits 2026, 2027 oder 2028 eingebaut wurden. Vor 2029 besteht noch keine Beimischungspflicht.
Ab dem Jahr 2030 steigt der verpflichtende Mindestanteil auf 15 %. Ebenfalls ab 2030 gilt für alle Neubauten der Standard des Nullemissionsgebäudes.
Ab dem Jahr 2035 verdoppelt sich der Mindestanteil praktisch auf 30 %. Der Bedarf an grünen Brennstoffen steigt damit deutlich an.
Ab dem Jahr 2040 müssen mindestens 60 % der eingesetzten Energie aus klimafreundlichen Brennstoffen stammen.
Ab 2045 müssen die zum Heizen eingesetzten Brennstoffe vollständig klimaneutral sein. Das entspricht dem übergeordneten Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestands.
Nicht Teil der Biotreppe im engeren Sinn: Zusätzlich ist ab 2028 eine allgemeine Grüngas- bzw. Grünölquote vorgesehen, die sich an die Inverkehrbringer richtet. Deren konkrete Höhe und Ausgestaltung soll erst in einem gesonderten Gesetz bis zum 1. Dezember 2026 festgelegt werden und ist daher noch nicht abschließend bestimmt.
Wer seine Heizung modernisiert, kann über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhebliche Zuschüsse erhalten – im selbstgenutzten Bestand bis zu 70 % der förderfähigen Kosten. Mit dem folgenden Rechner der EnerPlan Energieberatung ermitteln Sie unverbindlich, welche Förderung für Ihr Vorhaben in Frage kommt.
Unverbindliche Orientierung: Der Rechner liefert eine erste Einschätzung auf Basis der aktuellen Förderlogik. Er ersetzt weder eine Förderzusage noch eine individuelle Beratung. Verbindlich sind ausschließlich die jeweils gültigen Richtlinien von KfW und BAFA sowie der tatsächliche Bescheid. Fördersätze und Stichtage können sich ändern.
Warum sich die Rechnung lohnt: Gerade im Zusammenspiel mit der Biotreppe verschiebt sich die Wirtschaftlichkeit deutlich. Eine Wärmepumpe ist in der Anschaffung teurer als eine neue Gasheizung – wird aber hoch gefördert und unterliegt keiner Beimischungspflicht. Eine neue Gas- oder Ölheizung ist zunächst günstiger, erhält jedoch keinen Heizungszuschuss und zieht über die Jahre steigende Brennstoffkosten nach sich. Erst beide Seiten zusammen ergeben ein realistisches Bild.
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Jetzt Fahrplan erstellenEine der häufigsten Fragen zur Biotreppe lautet: Wie weise ich als Eigentümer überhaupt nach, dass mein Brennstoff den geforderten Bioanteil enthält? Und was hat die Grüngasquote damit zu tun? Beides wird hier getrennt erklärt.
Die Pflicht aus der Biotreppe trifft die Eigentümerseite: Wer eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung betreibt, muss belegen können, dass der bezogene Brennstoff den jeweils geltenden Mindestanteil klimafreundlicher Energie enthält. In der Praxis läuft das über Bescheinigungen des Brennstofflieferanten – etwa als Ausweis auf der Abrechnung oder als separate Bestätigung – sowie über Erklärungen des ausführenden Fachbetriebs.
Die Grüngas- bzw. Grünölquote ist etwas anderes als die Biotreppe. Sie richtet sich nicht an Hauseigentümer, sondern an die Brennstofflieferanten (Gasversorger, Heizölhändler). Diese sollen ab 2028 bundesweit einen Mindestanteil grüner Brennstoffe beimischen. Dieser gelieferte Grünanteil kann auf die Pflicht aus der Biotreppe angerechnet werden.
Wichtig – noch nicht abschließend geregelt: Die genaue Höhe der Grüngasquote sowie die Details des Nachweisverfahrens werden laut Gesetz erst in einem gesonderten Gesetz bis zum 1. Dezember 2026 festgelegt. Fachliche Einschätzungen gehen für den Start 2028 von einem zunächst sehr geringen Anteil im niedrigen einstelligen Prozentbereich aus, beschränkt auf den Gebäudesektor. Verbindliche Werte liegen dazu noch nicht vor – diese Angaben sind daher ausdrücklich als vorläufig zu verstehen.
Für die Praxis heißt das: Wer heute eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, geht eine Verpflichtung ein, deren Kostenseite sich erst über die Jahre zeigt. Der benötigte Bioanteil muss beschafft und belegt werden – und zwar über die gesamte Lebensdauer der Anlage, die typischerweise 15 bis 20 Jahre beträgt. Ein Gespräch mit dem künftigen Brennstofflieferanten über dessen Angebot an Biomethan oder Bioöl gehört deshalb zu einer sauberen Entscheidungsgrundlage dazu.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz betrifft nahezu alle, die heizen, bauen oder vermieten – allerdings in unterschiedlichem Maß. Entscheidend ist vor allem, ob eine neue fossile Heizung eingebaut wird.
Eigentümerinnen und Eigentümer wählen ihre Heiztechnik grundsätzlich frei. Wer eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, unterliegt der Biotreppe und muss den Bioanteil stufenweise erhöhen.
Für Vermietende gelten besondere Mieterschutzregeln. Mieterinnen und Mieter sollen vor überhöhten Nebenkosten durch unwirtschaftliche Heizungen geschützt werden; ergänzend wurde eine Härtefallregelung zur CO₂-Kostenaufteilung aufgenommen.
Für Neubauten gilt bis Ende 2029 ein Übergangsrahmen. Ab dem 1. Januar 2030 ist für alle neuen Gebäude der Standard des Nullemissionsgebäudes maßgeblich, der CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort ausschließt.
Im Bestand darf weiter frei entschieden werden. Erst der Einbau einer neuen fossilen Heizung löst die Biotreppen-Pflicht aus. Bestehende, funktionierende Heizungen müssen nicht ausgetauscht werden.
Wer eine alte Heizung ersetzt, hat die volle Auswahl: Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybridlösungen oder – mit Biotreppe – eine neue Gas- oder Ölheizung. Für den Austausch gegen klimafreundliche Systeme im selbstgenutzten Bestand gibt es Zuschüsse über die KfW-Heizungsförderung von bis zu 70 %. Eine Beratung vor der Entscheidung lohnt sich, weil Technikwahl, Förderung und Folgekosten eng zusammenhängen.
Die wichtigsten Fragen zur Biotreppe, zum Heizungsgesetz und zum Gebäudemodernisierungsgesetz – kurz und sachlich beantwortet.
Die Nachweispflicht liegt bei der Eigentümerseite. In der Praxis erfolgt der Nachweis über Bescheinigungen des Brennstofflieferanten – etwa als Ausweis auf der Abrechnung oder als separate Bestätigung – sowie über Erklärungen des ausführenden Fachbetriebs. Die genauen Verfahrensdetails werden noch konkretisiert.
Die Biotreppe ist eine Anforderung an Ihre Heizung im Gebäude und trifft Sie als Eigentümer. Die Grüngasquote richtet sich dagegen an die Brennstofflieferanten, die ab 2028 bundesweit einen Mindestanteil grüner Brennstoffe beimischen sollen. Dieser gelieferte Grünanteil kann auf Ihre Pflicht aus der Biotreppe angerechnet werden. Höhe und Details der Quote stehen noch nicht endgültig fest.
Nein. Eine funktionierende bestehende Heizung müssen Sie nicht austauschen. Das Gebäudemodernisierungsgesetz schreibt keinen Zwangstausch vor. Die Biotreppe greift erst, wenn Sie eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbauen.
Ja. Das neue Heizungsgesetz erlaubt den Einbau von Gasheizungen wieder ausdrücklich. Ab 2029 gilt für neu eingebaute Gasheizungen allerdings die Biotreppe – der Brennstoff muss dann einen steigenden Anteil klimafreundlicher Energie enthalten.
Ja, auch neue Ölheizungen bleiben zulässig. Für sie gilt ebenfalls die Biotreppe: Der Anteil an biogenem Heizöl (Bioöl) steigt über die Jahre nach demselben Stufenpfad wie bei Gas.
Das Gesetz selbst nennt keinen festen Preis. Die Kosten entstehen indirekt über den steigenden Anteil grüner Brennstoffe, die tendenziell teurer sind als fossile. Studien schätzen deutliche Mehrkosten beim Heizen – diese Zahlen sind jedoch Prognosen und keine gesetzlich festgelegten Werte.
Ab 2029 gilt die erste Stufe der Biotreppe: Alle seit Inkrafttreten des Gesetzes neu eingebauten fossilen Heizungen müssen dann einen Mindestanteil von 10 % klimafreundlicher Brennstoffe einsetzen – unabhängig vom genauen Einbaujahr. Der Anteil steigt danach weiter: 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040.
Ja. Die Biotreppe gilt für alle Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die ab Inkrafttreten des Gesetzes eingebaut werden – nicht erst für ab 2029 eingebaute Anlagen. Wer zum Beispiel 2026 oder 2027 eine neue Gasheizung einbaut, muss ab 2029 einen Anteil von 10 %, ab 2030 15 %, ab 2035 30 % und ab 2040 60 % klimafreundlicher Brennstoffe einsetzen. Vor 2029 besteht noch keine Beimischungspflicht. Maßgeblich ist damit das jeweilige Kalenderjahr, nicht das Einbaudatum.
Nach § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Ab 2045 sollen die eingesetzten Brennstoffe vollständig klimaneutral sein.
Grundsätzlich alle: Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybridheizungen sowie Gas- und Ölheizungen. Das Gesetz ist technologieoffen. Nur für neue fossile Heizungen gilt zusätzlich die Beimischungspflicht der Biotreppe.
Die Biotreppe ist ein gesetzlicher Stufenpfad, der für neue Gas- und Ölheizungen einen von Jahr zu Jahr steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe vorschreibt. Sie ersetzt die frühere Pflicht, dass neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien laufen müssen.
Die 65-%-Regel des alten Gebäudeenergiegesetzes galt als starr und war politisch stark umstritten. Die Koalition wollte den Heizungskeller technologieoffener und flexibler regeln und ersetzt die feste Quote durch den ansteigenden Biotreppen-Pfad.
Als klimafreundliche Brennstoffe gelten unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, orangener und türkiser Wasserstoff und daraus hergestellte Derivate.
Über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fördert die KfW den Heizungstausch im selbstgenutzten Bestand mit einem Zuschuss von bis zu 70 % der förderfähigen Kosten. Neue Förderbedingungen gelten ab dem 21. Juli 2026. Verbindlich sind die jeweils aktuellen KfW-Richtlinien.
Der Zuschuss setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen – einer Grundförderung und einkommens- bzw. tempoabhängigen Boni. In Summe sind bis zu 70 % der förderfähigen Kosten möglich. Die genaue Höhe hängt von Einkommen, Zeitpunkt und den aktuellen KfW-Bedingungen ab.
Für Neubauten gilt bis Ende 2029 ein Übergangsrahmen. Ab dem 1. Januar 2030 ist für alle neuen Gebäude der Standard des Nullemissionsgebäudes maßgeblich, der fossile CO₂-Emissionen am Standort ausschließt. Für neue öffentliche Nichtwohngebäude gilt dieser Standard bereits ab dem 1. Januar 2028.
Nein, die Pflichten treffen die Eigentümerseite. Für Mieterinnen und Mieter sind Schutzregeln vorgesehen, damit unwirtschaftliche Heizungen nicht zu überhöhten Nebenkosten führen. Zusätzlich gibt es eine Härtefallregelung bei der CO₂-Kostenaufteilung.
Bei der Biotreppe geht es um die Anforderung an die Heizung im Gebäude. Die allgemeine Grüngas- bzw. Grünölquote hingegen richtet sich an die Inverkehrbringer (Gasversorger, Heizölhändler). Deren Details werden in einem gesonderten Gesetz bis Dezember 2026 festgelegt und stehen noch nicht endgültig fest.
Wer eine Wärmepumpe, Fernwärme oder Biomasse wählt, fällt gar nicht erst unter die Beimischungspflicht. Bei einer Solarthermie-Hybridheizung ist zwischen 2029 und 2034 unter bestimmten Flächenvoraussetzungen eine befristete Befreiung möglich. Eine Wärmepumpen-Hybridheizung gilt als zulässige Alternative, wenn die Wärmepumpe vorrangig läuft.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) war das bisherige „Heizungsgesetz" mit der 65-%-Regel. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) löst es ab, macht die Heizungswahl technologieoffener und führt statt der festen Quote die Biotreppe ein.
Das GModG wurde am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Zum Stand der letzten Prüfung dieser Seite (Ende Juli 2026) ist es noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet und damit noch nicht in Kraft. Die Verkündung wird für Ende Juli oder Anfang August 2026 erwartet; die Heizungsregelungen und die Biotreppe gelten dann ab dem Tag nach der Verkündung.
Weil das GModG nicht rechtzeitig in Kraft war, wurde im bestehenden GEG die 65-%-Pflicht in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern vom 1. Juli 2026 auf den 1. November 2026 verschoben, um den Übergang zu überbrücken.
Zur Heizungswahl selbst besteht kein Zeitdruck – bestehende Anlagen dürfen bleiben. Wer aber ohnehin tauschen möchte, sollte die Förderung im Blick behalten: Die Fördersätze werden ab 2027 schrittweise abgesenkt, sodass eine frühzeitige Planung tendenziell mehr Zuschuss sichert.
Ja. Neue Heizungen für Gas, Heizöl oder Flüssiggas im Bestand unterliegen ab 2029 der stufenweisen Beimischungspflicht. Als grüner Anteil kommt hier unter anderem biogenes Flüssiggas in Betracht.
Wasserstoff ist im Gesetz als zulässiger klimafreundlicher Brennstoff vorgesehen. Für den Gebäudebereich ist grüner Wasserstoff derzeit jedoch kaum verfügbar; Erzeugung und Verteilnetze stehen erst am Anfang. Ob und wann er im Wärmemarkt praktisch verfügbar wird, ist offen.
Ein Nullemissionsgebäude verursacht am Standort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen. Ab dem 1. Januar 2030 ist dieser Standard für alle neuen Gebäude maßgeblich; für neue öffentliche Nichtwohngebäude bereits ab 1. Januar 2028.
Tendenziell ja, weil grüne Brennstoffe wie Biomethan begrenzt und meist teurer sind. Wie stark, hängt von Marktpreisen, Netzentgelten und CO₂-Preisen ab. Konkrete Zahlen kursieren aus Studien, sind aber Prognosen und keine gesetzlich fixierten Werte.
Für viele Haushalte ja: Sie fällt nicht unter die Biotreppe, ist hoch förderfähig und im Betrieb oft am günstigsten – besonders in Kombination mit einer Photovoltaikanlage. Ob sie im Einzelfall passt, hängt vom Gebäude ab und sollte fachlich geprüft werden.
Der beschlossene Gesetzentwurf und das parlamentarische Verfahren sind über den Deutschen Bundestag (bundestag.de), das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) sowie das GEG-Infoportal des BBSR zugänglich. Maßgeblich ist die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung.
Möglich ist das: Die Details der Grüngasquote werden erst bis Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz geregelt, und für 2030 ist eine Evaluierung des Gesetzes mit Blick auf die Klimaziele vorgesehen. Zudem wurden rechtliche Schritte gegen das Gesetz angekündigt. Prüfen Sie daher stets den aktuellen Stand.
Die folgenden Regelungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes sind für die Biotreppe zentral – hier allgemeinverständlich zusammengefasst. Verbindlich ist ausschließlich der offizielle, im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetzestext.
Vollständig „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden". Es ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG), streicht die 65-%-Erneuerbaren-Pflicht und stellt die Heizungswahl technologieoffen. Beschlossen von Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026.
In diesen Paragraphen ist die Biotreppe verankert. Wer im Bestand eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss ab 2029 stufenweise klimafreundliche Brennstoffe einsetzen. Die Pflicht betrifft ausschließlich neue Anlagen dieser Brennstoffarten.
Hier stehen die konkreten Prozentstufen: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Absatz 1 enthält zudem die befristete Befreiung für Solarthermie-Hybridheizungen (2029–2034) bei Einhaltung bestimmter Mindestflächen.
Für Neubauten gelten bis zum 31. Dezember 2029 die allgemeinen Maßgaben der §§ 42 bis 45. Ab dem 1. Januar 2030 gilt für alle neuen Gebäude der Standard des Nullemissionsgebäudes; für neue öffentliche Nichtwohngebäude bereits ab dem 1. Januar 2028.
Das Gesetz definiert, welche Brennstoffe als klimafreundlich gelten: Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, orangener und türkiser Wasserstoff und dessen Derivate. Diese Brennstoffe erfüllen die Anforderungen der Biotreppe.
Weil das GModG nicht vor dem 1. Juli 2026 in Kraft war, wurde im noch geltenden GEG das Wirksamwerden der 65-%-Pflicht in großen Kommunen vom 1. Juli 2026 auf den 1. November 2026 verschoben. Diese Fristverschiebung wurde bereits im Bundesgesetzblatt verkündet.
Mit dem GModG werden zugleich die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in nationales Recht umgesetzt. Sie bildet den europarechtlichen Rahmen für die deutschen Regelungen.
Noch offen: Die genaue Ausgestaltung der Grüngas- bzw. Grünölquote (ab 2028) wird laut Gesetz erst in einem gesonderten Gesetz bis zum 1. Dezember 2026 festgelegt. Für 2030 ist außerdem eine Evaluierung des Gesetzes vorgesehen. Diese Punkte sind daher noch nicht abschließend geregelt.
Der Gesetzgebungsweg des Gebäudemodernisierungsgesetzes im Überblick – vom Kabinettsbeschluss bis zur erwarteten Verkündung.
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